PersG - Bildung einer satzungsmäßigen Rücklage: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 21. März 2024, 09:43 Uhr
Satzungsmäßige sind alle die Rücklagen, zu deren Bildung eine Gesellschaft aufgrund ihres Gesellschaftsvertrages, ihrer Satzung oder ihres Statuts verpflichtet ist. Als Teil des Eigenkapitals ebenso wie die gesetzliche Rücklage Teil der Gewinnrücklagen.
Beispiel: Bildung einer satzungsmäßigen Rücklage in Höhe von 5000 € aus dem Jahresergebnis
Finanzkonto: | 19520 Satzungsmäßige Rücklage | |
Sachkonto: | 99984 Einstellung in satz. Rücklage | |
Umsatz: | -5.000,00 | |
Beleg: | 999 | |
Datum (Dat2): | 30.06. | |
Text: | Einstellung in Rücklage | |
Gewicht [dt]: | ||
Stück: | ||
KSt/USt/Strn: | / / |
Diese Gewinnrücklage muss verteilt werden auf die Gesellschafter (Erfassung unter Gesellschafterangaben)!